SATZUNG

 

 

§ 1       Name und Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Sportärztebund Schleswig -Holstein e.V". Er hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen. Das Ge­schäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist Kiel. Der Sportärztebund Schleswig-Holstein gehört als Landesverband dem Deutschen Sport­ärzte­bund an.

§ 2       Zweck
Zweck des Vereins ist die Organisation sportärztlicher Un­tersuchungen und Beratun­gen von Ärzten, Sportlern und Sportvereinen in allen sportmedizinischen Fragen, För­de­rung des Sports und der Sportwissenschaften sowie gemein­samer Gedankenaus­tausch über wissenschaftliche und prakti­sche sportmedizinische Fragen. Die Förde­rung der Sport­­medizin in enger Zusammenarbeit mit den ärztlichen Standes­­organisa­tionen und dem Landessportverband Schleswig-Holstein ist ein besonderes Anliegen des Sport­ärztebundes. Regelmäßige Veranstaltungen dienen der Aus­bildung und Fortbildung auf dem Gebiete der Sport­medizin. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützig­keits­verord­nung vom 23. 12. 1953 und des § 52 ff der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen  nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Sachauf­wendungen müssen nachgewiesen wer­den. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3       Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jeder approbierte Arzt werden. Medizinstudenten in klini­schen Semestern können als außer­ordentliche Mitglieder beitragsfrei aufgenom­men werden. Förderndes Mitglied des Sportärztebundes Schleswig-Holstein kann jede an der Förderung der Sportmedizin, des Sports und der Sportwissenschaften in­teressierte Person oder Institution werden.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Hauptversammlung Ärzte ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Sportmedizin oder um den Sportärztebund erworben haben.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mit­glieder. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlungen mit 3/4-Mehrheit ausgesprochen.

§ 4       Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritte, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes. Die Austrittserklärung wird zum Schluß des Geschäftsjahres wirksam und muß bis zum 30. 09. des laufenden Jahres durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen. Ein Mitglied kann durch Vorstands­be­schluß von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn trotz mehrmaliger Mahnung der Beitrag zwei Jahre hinter­einander nicht entrichtet wurde.
Ein Ausschluß ist ebenfalls möglich, wenn ein Mitglied den Interessen des Sportärz­tebundes zuwiderhandelt. In diesem Fall ist das Vereinsmitglied über den Ausschluß durch ein­geschriebenen Brief zu unterrichten. Der Ausschluß muß auf der nächsten Mitgliederversammlung mit 3/4-Stimmen­mehrheit bestätigt werden.

§ 5       Beiträge
Die Mitglieder des Vereins haben Beiträge zu zahlen, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festge­legt werden.

§ 6       Organe des Sportärztebundes
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Ausschüsse

§ 7       Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ver­eins. Sie muß bis zum 30. 06. eines jeden Jahres zu einer Jahreshauptversammlung zusammengerufen werden. Die Ein­ladungen hierzu werden spätestens 7 Tage vorher mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung allen Mitgliedern schriftlich zugestellt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, zu der auf glei­chem Wege geladen wird, muß einberufen werden, wenn
a) der Vorstand oder
b) ein Drittel der Mitglieder des Vereins sie beantragen.
Die Versammlung muß dann innerhalb einer Frist von läng­stens 2 Monaten stattfin­den.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist für die auf der Tagesordnung ste­henden Punkte beschlußfähig. Dring­lichkeitsanträge können mit 2/3-Stimmenmehrheit der An­wesenden zur Beratung und zur Beschlußfassung zugelassen werden.
Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindesten 3 Tage vorher schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden ein­zureichen. Die den Mitgliedern zugestellte Tagesordnung muß um diese Anträge ergänzt werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stim­menmehrheit. Bei Stim­mengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Pro­tokoll anzufertigen, in das die gefaßten Beschlüsse aufge­nommen werden. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 8       Vereinsvorstand
Der Vorstand besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden, zugleich Geschäftsführer
3. dem Kassenwart.
Jedes der Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsbe­rechtigt im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand wird unterstützt und beraten von 2 Beisitzern.

§ 9       Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung wählt die in die Ausschüsse des Deutschen Sportärzte­bundes zu entsendenden Ausschußmit­glieder für die Dauer von 2 Jahren.
Zur Bearbeitung besonderer Fachgebiete werden bis zu 5 Mitglieder von der Mit­gliederversammlung gewählt.

 

§ 10     Wahlen
Die Wahlen werden grundsätzlich von der Mitgliederversamm­lung vollzogen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. In den gradzahligen Jahren er­folgt die Wahl des 2. Vorsitzenden, des Kassenwarts und eines Bei­sitzers, in den ungradzahligen Jahren die Wahl des 1. Vor­sitzenden und eines weiteren Beisitzers. Wiederwahl, auch mehrmalige, ist zulässig, ebenso sofortige Nachwahlen. Die Wahl der zwei Kassenprüfer geschieht jährlich durch die Mitgliederversammlung.

§ 11     Ehrungen
Auf Vorschlag des Vorstandes können Personen, die sich um die Aufgabe des Spor­tärztebundes besondere Verdienste er­worben haben, besonders geehrt werden.

§ 12     Satzungsänderungen
Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten erfor­derlich. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind den Mit­gliedern mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung bekanntzuge­ben.

§ 13     Vereinsauflösung
Eine Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegün­stigter Zwecke kann nur auf ei­ner besonders hierzu einbe­rufenen außerordentlichen Hauptversammlung oder auf der Jahreshauptversammlung beschlossen werden, wenn auf dieser mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen mindestens 2/3 für den Antrag stimmen. Ist nicht die erforderliche Zahl der stimmberechtigt Mit­glieder er­schienen, so ist eine neue außerordentliche Mit­gliederversammlung erforderlich, die gemäß § 4 einzuberu­fen ist. In dieser Versammlung ist die Vereinsauflösung mit 2/3 -Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten mög­lich.
Bei Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen an den Deutschen Sportärzte­bund fallen.